Satzung

Satzung des Vereins: 5 Elemente e.V. – Kultur, Kunst, Jugend, Sport und Bildung

Stand: Magdeburg, den 2.November 2011

§ 1 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  • 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst, Jugend, Sport und Bildung sowie offener Kinder- und Jugendarbeit und Erziehung.
  • 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch selbstlose Förderung von Jugend-, Sport-, Kunst- und Kulturveranstaltungen, durch Theater, Lesungen, Übungsbetrieb in verschiedenen Sportarten, offener Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen von Sport-, Spiel- und Werkstattangeboten sowie medialer Angebote. Zu diesem Zweck sind Diplom-SozialpädagogInnen und staatlich anerkannte ErzieherInnen in unserem Verein tätig. Im Rahmen dieser Angebote werden generationsübergreifende Begegnungen zwischen Deutschen und AusländerInnen, sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur gefördert.
  • 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4. Der Verein „5 ELEMENTE e.V. – Kultur, Kunst, Jugend, Sport und Bildung“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „5 ELEMENTE e.V. – Kultur, Kunst, Jugend, Sport und Bildung“
  • Der Vereinssitz ist in Magdeburg unter der Anschrift:
    5 Elemente e.V.
    Brauereistraße 4
    39104 Magdeburg
  • Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen und erhielt somit den Namenszusatz „e.V.“.

§ 3 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied kann jede natürliche oder volljuristische Person im Sinne des öffentlichen und privaten Rechts werden.
  • 2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Lehnt dieser ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  • 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  • 4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a. Tod
    b. Austritt
    c. Ausschluss
  • 5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  • 6. Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
  • 7. Über den Ausschluss, der sofort erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied – unter Setzung einer Frist von vier Wochen – Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  • 8. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  • 9. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Mahnung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail).

§ 5 Der Jahresbeitrag

  • 1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
    festgesetzt wird.
  • 2. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit, den Jahresbeitrag ganz oder
    teilweise zu erlassen oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
  • 3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 11.04. zu entrichten.
  • 4. Mitglieder, die das vollendete 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
    sind vom Jahresbeitrag ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
  • 1. der Vorstand
  • 2. der Beirat
  • 3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand und die Vertretung des Vereins

  • 1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:
    a. dem/der Vorsitzenden
    b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem/der SchriftführerIn
    d. dem/der Kassenwart/-wärtin
    e. dem/der Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Beisitzer)
  • Die genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind außerdem einzeln vertretungsberechtigt. Weiterhin sind die Beiratsmitglieder in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand zeichnungs-berechtigt.
  • 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

  • 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
    anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    d. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    e. Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Entscheidung über die Vergabe von Vereinsmitteln.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  • 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) einzuladen.
  • 3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
  • 4. Die Mitglieder des Vereins haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Vertretung ist nur mit schriftlicher Vollmacht des Vertretenen möglich.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • 1. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • 2. die Aufstellung des Haushaltsplanes
  • 3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
  • 4. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Beirat

  • 1. Der Verein hat einen Beirat. Dem Beirat gehören mindestens 5 Personen an, die jedoch nicht Vereinsmitglied sein müssen.
  • 2. Die Beiratsmitglieder werden für einen Zeitraum von 3 Jahren auf Vorstandsvorschlag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wieder abberufen werden.
  • 3. Die Funktion der/des Beiratsvorsitzenden wird durch die/den Vorsitzende/n des Vereins ausgeübt. Die Übernahme dieser Funktion erfolgt zeitgleich mit der Wahl eines neuen Vereinsvorstandes. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/n stellvertretende/n Beiratsvorsitzende/n, die/der für die organisatorische Koordination des Beirates zuständig ist.
  • 4. Der Beirat hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
    a. Beratung des Vereins
    b. Kontrolle des Vorstandes
    c. Wahrnehmung von Interessenvertretungen zwecks Durchsetzung der Vereinsziele
    d. Unterstützung des Vereins und seiner Mitglieder

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

  • 1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen.
  • 2. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • 3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
  • 4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

§ 13 Satzungsänderungen

  • 1. Die Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Veränderung in der Satzung beinhaltet, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • 2. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht und Finanzamt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, vorzunehmen.

§ 14 Vermögen

  • Alle Beiträge und Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§ 15 Vereinsauflösung

  • 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  • 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „LEBENSGESTALTUNG UND WOHNRAUMERHALT MAGDEBURG“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

1. Änderung der Satzung: 02.11.2011
Michael Schütze: Vorsitzender
Nico Schulze: stellv. Vorsitzender
Mathias Träger: Schriftführer
Mathias Winkel: Kassenwart
Maximilian Rex: Verantwortlicher für Presse und Öffentlichkeitsarbeit